- Gemeinkosten
- indirekte Kosten, Verbundkosten, verbundene Kosten, nicht abtrennbare Kosten; Gegenbegriff zu ⇡ Einzelkosten.- 1. Allgemein bezeichnen G. Kosten, die sich einer bestimmten ⇡ Bezugsgröße (z.B. Produkt) nicht exakt zurechnen lassen. (Echte) G. werden durch Entscheidungen ausgelöst, die das betrachtete Bezugsobjekt und weitere Bezugsobjekte gemeinsam betreffen, soweit sie auch bei Anwendung bester Erfassungsmethoden für das betrachtete Bezugsobjekt nicht getrennt erfasst und ihm auch nicht nach dem ⇡ Identitätsprinzip eindeutig zugerechnet werden können. Das ist erst bei einem übergeordneten Bezugsobjekt möglich. Zu den (echten) G. gehören auch die Schein-Einzelkosten, bei denen zwar die Mengenkomponente direkt erfassbar und zurechenbar ist, ohne dass jedoch diesem Einzelverbrauch entsprechende Ausgaben nach dem Identitätsprinzip zugerechnet werden können.- Anders: ⇡ Unechte Gemeinkosten.- 2. Wie analog für den Begriff der Einzelkosten zutreffend, bezieht man G. traditionell auf das Bezugsobjekt Produkt (Kostenträger); entsprechend auch als Kostenträgergemeinkosten bezeichnet. G. sind dann die Kostenarten, die nicht direkt in die ⇡ Kostenträgerrechnung übernommen werden können, sondern im ersten Schritt in die ⇡ Kostenstellenrechnung fließen, dort weiterverrechnet und schließlich im Rahmen der ⇡ Kalkulation auf die Produkte verteilt werden. Diese Verrechnung der G. ist stets mit ⇡ Gemeinkostenschlüsselungen verbunden, die den Aussagewert der ⇡ Vollkostenrechnung für bestimmte Fragestellungen (v.a. für kurzfristige Entscheidungsprobleme) stark herabsetzen.- 3. Wichtige Arten von G. sind neben Kostenträgergemeinkosten ⇡ Kostenstellengemeinkosten und ⇡ Periodengemeinkosten.
Lexikon der Economics. 2013.